Die Vereinten Nationen haben im September 2015 auf ihrem Gipfel in New York insgesamt 17 Hauptziele im Rahmen der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung veröffentlicht. Diese legen Ziele und Prioritäten für den Zeitraum 2016 bis 2030 fest. Jedes dieser 17 SDGs (Sustainable Development Goals; s. Grafik) hat wiederum eigene Unterziele, deren Erreichen mit Indikatoren gemessen werden.
Die SDGs gelten sowohl für Industriestaaten als auch für Schwellen- und Entwicklungsländer. Sie alle sollen diese in nationale Aktionspläne, Programme und Initiativen umsetzen. Gerichtet sind sie zunächst an alle nationalen Regierungen, doch sieht das UN-Konzept zudem vor, dass die SDGs auch von verschiedenen Organisationen und Unternehmen für eigene nachhaltige Projekte herangezogen werden können. Innerhalb von ESG-Strategievorhaben bilden die UN-Nachhaltigkeitsziele mit ihrem Ansatz heute zwar eine breite Ausgangsbasis. Sie lassen aber darüber hinaus auch Raum für Interpretationen. Hinzu kommt: Die UN-Nachhaltigkeitsagenda für 2030 ist im Gegensatz zu völkerrechtlichen Verträgen nicht verbindlich. Es handelt sich hierbei also nicht um gesetzlich verbindliche Grundregeln. Doch aufgrund vieler weiterer zusätzlicher internationaler Abkommen und vertraglicher Bekenntnisse werden die UN-Ziele mehr und mehr zur Norm.
Darüber hinaus gibt es auch privatwirtschaftliche Initiativen, die etwa auch von den Vereinten Nationen unterstützt werden bzw. von deren Zielen beeinflusst wird. Eine von internationalen Investoren bereits 2006 ins Leben gerufene Initiative ist PRI – Principles for Responsible Investments. Die Unterzeichner bekennen sich zu sechs Prinzipien für verantwortungsvolle Investments und ein nachhaltiges globales Finanzsystem. Diese sind u.a. das Einbeziehen und aktive Integrieren von ESG-Themen in Investmentanalyse- und Entscheidungsfindungsprozesse sowie die angemessene Offenlegung von ESG-Themen bei Unternehmen, in die investiert wird, und die Berichterstattung über Aktivitäten und Fortschritte bei der Umsetzung der PRI-Grundsätze, so etwa im Rahmen von «Transparency Reportings».
UN-Klimakonferenz 2021 in Glasgow: COP26
Ein im Aufbau befindlicher «Just Transition Fund» soll in einem ersten Schritt mit 17,5 Milliarden Euro ausgestatte sein und Staaten und Regionen zugutekommen, die aufgrund ihrer bisherigen Wirtschaftsstruktur grosse sozioökonomische Folgen zu befürchten haben. Diese Mittel richten sich u.a. auch an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-up-Unternehmen, die helfen, diesen Wandel zu begleiten und zu unterstützen.
Um dem EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums sowie dem «Green Deal» Leitplanken zu geben, publiziert die Europäische Union nach und nach die sog. EU-Taxonomie-Verordnungen. Sie sehen ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten vor. Das Besondere hieran: Diese Taxonomie-Verordnungen bedürfen nicht mehr der Umsetzung in nationales Recht in den 26 EU-Staaten. Diese Verordnungen regeln, wann eine wirtschaftliche Tätigkeit – und damit auch Investitionen – als «ökologisch nachhaltig» gelten. Doch auch hier steckt der Teufel im Detail. Dies zeigt beispielsweise die von Frankreich lancierte Diskussion, die CO2-emissionsfreie Energie aus Kernkraftwerken als «ökologisch nachhaltig» und «grün» zu klassifizieren.
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